In welchen Fällen ist ein Antrag erforderlich?
Leistungen aus der Pflegeversicherung setzen voraus, dass ein Antrag gestellt wird. Als Antrag wird jede, an keine Form gebundene Erklärung, die ein Leistungsbegehren zum Ausdruck bringt, gewertet. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z. B. durch eine Verschlimmerung, ist ein erneuter Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich. Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.
Wer muss den Antrag stellen?
Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter.
Zu welchem Zeitpunkt sollte der Antrag gestellt werden?
Der Antrag soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Versicherungsleistungen (erst) vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
Bei wem stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Leistungen oder Veränderung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist bei dem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
Welche Form muss der Antrag haben?
Ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung kann formlos (auch telefonisch möglich) gestellt werden. Die Pflegekasse versendet dann nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten - ggf. telefonischen - Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.
Wann und warum sollte ein Antrag auf eine erneute Begutachtung gestellt werden?
Wenn der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag auf eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt werden. Wie beim Erstantrag kann dies zunächst formlos erfolgen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige selbst oder eine bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der Leistungsart (z. B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu stationärer Pflege), ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue Begutachtung. Nur wenn sich gleichzeitig der Pflegebedarf entsprechend verändert (bzw. dies z. B. der Grund für den Wechsel der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in eine höhere Pflegestufe gestellt werden.
Wer hilft bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Unterstützung und Hilfe bekommen Sie bei der ihrem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. ihrer Pflegekasse.


