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Vermögenswirksame Leistungen
 

Darf's ein bisschen mehr sein?

Die mit dem Ruhestand drohende Versorgungslücke ist in aller Munde. Doch es gibt ja noch ein Leben vor der Rente. Und zwar nicht nur, um für das Alter vorzusorgen.

Wer wünscht sich nicht, heute das Leben zu genießen, ohne morgen kürzer treten zu müssen?

Nur wie bzw. wovon die dafür nötigen Reserven bilden? Nichts spricht dagegen, sich von Arbeitgeber und Staat zusätzlich zum Gehalt noch etwas schenken zu lassen!

Wer darauf verzichtet, vermögenswirksame Leistungen zu nutzen, verschenkt bares Geld. Dabei gibt es eine ganze Reihe attraktiver Anlage- und Wiederanlageformen, um mit diesen Zusatzleistungen Vermögen zu bilden.

Wohin mit dem Geld?

Drei Modelle bieten sich an, um vermögenswirksame Leistungen gewinnbringend anzulegen:

  • Bausparen
    Hier profitieren Sie von der staatlichen Arbeitnehmersparzulage (bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 17.900 € / 35.800 € für Verheiratete).
  • Investmentfonds
    Auch diese Anlageform wird mit einer Arbeitnehmersparzulage (s. o) gefördert und verspricht unter gewissen Risiken attraktive Renditen.
  • Kapitalbildende Lebensversicherung
    So bleiben Sie auch bei höherem Einkommen flexibel: Sie erhalten eine garantierte Auszahlung - optional mit Teilauszahlungen - und sichern gleichzeitig für Ihre Hinterbliebenen ab.
    Weiterer Vorteil: Statt einer einmaligen Kapitalauszahlung können Sie auch eine lebenslange Rente vereinbaren.

Mit Sicherheit gut beraten

Viel spricht dafür, die vermögenswirksamen Leistungen gewinnbringend anzulegen. Das für Sie richtige Konzept gibt es zwar nicht von der Stange, aber von uns - maßgeschneidert nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

Lassen Sie sich zu unseren Produkten und Anlageformen ausführlich von Ihrem Anspechpartner vor Ort beraten.

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Unser Tipp:

Ob ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht, ist im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt, ebenso die Höhe der Arbeitgeberleistung - bis zu 40 € monatlich sind möglich. Häufig gilt der Anspruch ab dem siebten Monat der Festeinstellung. Klären Sie vor Vertragsabschluss mit Ihrem Arbeitgeber möglichen Anspruch und die Höhe der Zahlungen.